Ich recycel hier mal meinen Kommentar unter dem BNN-Artikel in Facebook, aufgepeppt mit Links:
Der Gutachter Deiters startet schon mal mit einem schweren Fehler, wenn er meint, Standseilbahnen wären nicht förderfähig aufgrund eines neuen Handlungsleitfadens zu Luftseilbahnen.
Richtig ist, dass neu auch Luftseilbahnen gefördert werden können, sofern sie für den öffentlichen Nahverkehr genutzt werden, was bei Luftseilbahnen erst seit kurzem getan wird.
Falsch ist, dass Standseilbahnen grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen wären. Sofern sie ebenfalls dem ÖV dienen, können sie schon seit längerem gefördert werden, denn extra für die
Standseilbahn in Künzelsau, die ein hochgelegenes Baugebiet an das Ortszentrum angebunden hat, wurden die gesetzlichen Grundlagen vor paar Jahrzehnten schon angepasst.
Die Begrifflichkeit variiert je nach Quelle. Standseilbahnen sind schon mal zweifelsfrei ebenfalls schienengebunden Verkehrsmittel und auf besonderem Gleiskörper. Notfalls könnte man sie beim Bundes-GVFG auch unter "Bahnen besonderer Bauart" eingliedern. Beim Landes-GVFG reicht das Wort "insbesondere", um auch Standseilbahnen des ÖV in die Liste förderfähiger Verkehrswege aufzunehmen.
Der Anwalt Lieber ist so ein Fall, wo Fachbegriffe falsch verstanden werden durch mangelhafte Recherche. Die Turmbergbahn benutzt die Straße nicht, ihr Gleiskörper liegt unabhängig von der Straße zwischen künftig zwei Straßen. Die historischen Standseilbahnen in Lissabon benutzen die Straße mit, wie auch die moderne Standseilbahn in
Viseu. Portugiesen scheinen damit kein Problem zu haben. Im Eisenbahnbereich wären Brücken wie bei
Lindaunis in S-H und Wintersdorf Beispiele, wie Eisenbahnen im rechtlichen Sinne Straßen mitbenutzen (bzw. bei Wintersdorf eher umgekehrt, führe die Bahn noch, ist ja originär eine reine Bahnbrücke gewesen). Früher gab es das öfters bspw. bei der
Mittelbadischen Eisenbahn, wo die Bahn auf der Straße fuhr, heute nahezu unüblich geworden, von Industriegleisen in Industriegebieten evtl. abgesehen ... Wegen des angesprochenen § 11 gibt es ja die Unterführung statt einer ebenen Querung und den Zaun entlang der Trasse.
Kurzum: Bei diesen schweren Fehlern dürfte auch beim Rest des Gutachtens bzw. der Einwendung viel heiße Luft dabei sein ... Nur lässt sie sich nicht ganz so einfach identifizieren wie die oben genannten Fehler, weil man Verfahrensdetails kennen müsste.