Auszüge aus dem Planfeststellungsbeschluss:
Turmbergbahn: Gründe für sofortigen Baubeginn
Auszug aus dem Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums vom 25.10.2024:
Um erhebliche Verzögerungen zu vermeiden, ist ein baldiger Baubeginn notwendig, da insbesondere der Rückbau und die Rodung der Flächen im Zeitraum bis Ende März 2025 erfolgen müssen, damit diese außerhalb der Brutsaison der Avifauna und der Vegetationsperiode erfolgen. Kann das gesetzlich bedingte Zeitfenster nicht eingehalten werden, führt dies zwangsläufig zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung – im vorliegenden Fall um ca. 10 Monate – des gesamten Projekts. Neben dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der vorbezeichneten Vorabmaßnahmen besteht darüber hinaus auch ein öffentliches Interesse an der raschen Umsetzung des Gesamtvorhabens. Eine verzögerungsfreie und möglichst frühzeitige Inbetriebnahme der verlängerten und barrierefrei ausgebauten Turmbergbahn dient dem Allgemeinwohl bzw. der Daseinsvorsorge.
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Eine zügige Umsetzung der Anbindung des Turmbergs im Sinne eines Teilbeitrags zur Mobilitätswende darf nun nicht daran scheitern, dass sich die Umsetzung des Vorhabens verzögert. Die besondere Bedeutung des ganzen ÖPNV-Netzes zeigt sich außerdem daran, dass die städtischen Gremien wiederholt für die Umsetzung des Vorhabens gestimmt haben und wiederholt der Wunsch geäußert wurde – auch zur Vermeidung von Kostensteigerungen – das Vorhaben zeitnah umzusetzen.
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Das Vorhaben ist als Nahverkehrsangebot geeignet, den Modal Split zu Gunsten des ÖPNV zu verschieben und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und damit gesetzlich festgeschriebene Klimaschutzziele zu erreichen.
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Eine verzögerungsfreie, termingerechte Baudurchführung ist aber auch eine wesentliche Voraussetzung zur Einhaltung der kalkulierten Kosten für die Umsetzung des Vorhabens. …
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Zeitliche Verschiebungen würden Störungen der Organisationskette bedeuten und dadurch Planungsaufwand und weitere Verzögerungen bedeuten, was dann wiederum mit weiteren – bereits ebenfalls angesprochenen – Kostensteigerungen verbunden wäre., …
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… die Zeitpläne für ihre Errichtung eingehalten werden, beginnend mit der Rodung der betroffenen Bäume innerhalb des gesetzlichen Rodungszeitraums zwischen 1. November 2024 und 28. Februar 2025 … …
Jetzt die wichtige Frage: Können die VBK mit der Rodung beginnen? Und dann auch noch mit dem Bau? Ich meine "ja", denn der Neubau läuft unter dem Begriff "operatives Geschäft". Weil alle Gremien zugestimmt haben, kann niemand mehr einen Stopp erzwingen.