LK KA/CW Teileinziehung des Albtalradweges entlag L 564 zwischen Bad Herrenalb und Busenbach zum 01.01.2026

Hallo,

Damit dürfte doch so ziemlich der ganze Flickenteppich (aka Radweg) zwischen Bad Herrenalb und Busenbach gemeint sein.

Ich gehe davon aus, dass endlich die Besitzrechte daran soweit geklärt sind, dass der Radweg damit einfach Rechtlich in den Besitz des RPs übergeht? Eine Einziehung heißt erstmal nicht Freistellung von der Nutzung als Verkehrsweg (Radweg) sondern nur keine Gemeindestraße mehr...
Gab ja die letzten Jahre genug Stress zwischen den Gemeinden, dem Forst und dem RP, wem welcher Abschnitt gehört und wer die Sanierung bezahlt....

Oder verstehe ich das falsch?

@Mueck: Hat der ADFC da etwas verschlafen? Einen Verwaltungsverfahren geht eigentlich immer eine öffentliche Beteiligung voraus, bei derer der ADFC hätte Stellung beziehen können....
 
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Hallo,

Damit dürfte doch so ziemlich der ganze Flickenteppich (aka Radweg) zwischen Bad Herrenalb und Busenbach gemeint sein.

Ich gehe davon aus, dass endlich die Besitzrechte daran soweit geklärt sind, dass der Radweg damit einfach Rechtlich in den Besitz des RPs übergeht? Eine Einziehung heißt erstmal nicht Freistellung von der Nutzung als Verkehrsweg (Radweg) sondern nur keine Gemeindestraße mehr...
Gab ja die letzten Jahre genug Stress zwischen den Gemeinden, dem Forst und dem RP, wem welcher Abschnitt gehört und wer die Sanierung bezahlt....

Oder verstehe ich das falsch?

[...]
Hallo,

das Regierungspräsidium ist eine Rechts- und Fachbehörde und kein Grundstücks- und Wegeeigentümer. Ist es eine Landesstraße oder Landesradweg dann geht die Baulastträgerschaft zu Lasten des Bundeslandes, ist es eine Kreisstraße dann geht die Baulastträgerschaft zu Lasten des Landkreises, ist es eine Ortsstraße/Gemeindestraße geht die Baulastträgerschaft zu Lasten der Ortschaft/Gemeinde, ist es ein Weg in Privateigentum (Forst BW, AVG,...) geht die Baulastträgerschaft zu Lasten des Eigentümers. Zu Lasten des Regierungspräsidiums geht die Baulastträgerschaft nie, das Regierungspräsidium ist nur planendes und überwachendes Organ des Landes. Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben Verwaltungsaufgaben und sind keine Gebietskörperschaften.

Geht auch gar nicht anders, weil es nur in vier Bundesländern überhaupt Regierungspräsidien/Bezirksregierungen gibt: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und NRW. In den anderen Bundesländern hat es nie Regierungspräsidien gegeben oder diese wurden in den 2000er Jahren abgeschafft um die Verwaltung zu verschlanken.
 
Damit dürfte doch so ziemlich der ganze Flickenteppich (aka Radweg) zwischen Bad Herrenalb und Busenbach gemeint sein.
Wenn Du mit "Flickenteppich (aka Radweg)" meinst: Busenbach - Marxzell soll schon in 2 Etappen saniert sein, Marxzell - H'alb folgt vermutlich bald, jedenfalls hat schon jemand passende "Vormarkierungen" entdeckt, die darauf hindeuten ...
dass der Radweg damit einfach Rechtlich in den Besitz des RPs übergeht?
Das nun gerade nicht! Ganz im Gegenteil ... Die Zuständigkeiten waren wohl nicht so 100% klar und das RP will sie loswerden.
Einziehung heißt erstmal nicht Freistellung von der Nutzung als Verkehrsweg (Radweg) sondern nur
... noch ein Waldweg mit allen Risiken und Nebenwirkungen, die den Weg schon mal monatelang unnutzbar machen können:
Der Landkreis wollte auch nie was mit dem Weg zu tun haben:
@Mueck: Hat der ADFC da etwas verschlafen?
Wir sind davon auch überrascht worden durch die Bekanntmachung eine anderen Gemeinde dazu ...
Einen Verwaltungsverfahren geht eigentlich immer eine öffentliche Beteiligung voraus, bei derer der ADFC hätte Stellung beziehen können....
Bei manchen Sachen, aber längst nicht bei allen. Hier jedenfalls nicht.
Im Moment ist noch nicht mal 100% klar, ob es wirklich schon das richtige Entwidmungsverfahren ist oder nur ein Irrtum, nach einer Antwort auf jemand, der sich beschwerte neben dem ADFC, nach der das Zweifel aufkommen könnten ... Aber darauf sollte man nicht drauf bauen, sonst sind ggfs. Widerspruchsfristen futsch ...

(PS: Falls noch jemand Lust auf Widerspruch hat, möge er den ADFC KA kurz anmailen, da gibt's schon fundiertes Material)
 
@B 100 S: Natürlich war meine flapsige Formulierung mit RP gemeint, dass diese Flurstücke in den Besitz des Landes übergehen. Welches verwaltende Referat (Straße, Forst, Wasser) nun im Grundbuch steht, ist da erstmal zweitrangig.
Und soweit ich weiß, haben alle vorher genannten Parteien (Gemeinde, Forst, Land, Landkreis, Privat) Anteile an diesem Weg, weshalb ich davon ausgegangen bin, dass dieser Verwaltungsakt lediglich dazu dient, diesen Radweg zu einem Landwirtschaftlichen Weg abzustufen und vollständig in den Besitz des Landes zu überführen.

Die Sanierung des Radwegs erfolgte bisher in Mini-Etappen und ist doch auch erstmal nur bis Marxzell überhaupt angedacht oder? Durchgängig fertiggestellt ist da jedenfalls noch lange nix.... Ich meide den Radweg seit einiger Zeit, da die riesigen eckigen faustgroßen Schottersteine der Tragschicht an einigen Schlaglöchern eine echte Unfallgefahr darstellen und ich mich im halbdunkel nicht lang machen will. Da ist mir der geschotterte Weg auf der anderen Albseite fast ohne Schlaglöcher deutlich lieber.

Edit: tatsächlich will das RP dieses Jahr noch fertig werden mit den Radweg. Meldung des RP
Dann ist diese Neuigkeit mit großer Sicherheit wirklich nur der Übergang des Radwegs in Landesbesitz zur leichteren Wartung. War ja vor einigen auch so geplant und öffentlich kommuniziert.... Also kein Drama und absolut sinnvoll und notwendig!

Nochn Edit: die Bekanntmachung ist vom 10.07.2025. Entsprechend ist die Widerspruchsfrist schon abgelaufen. Die Zeit kann man sich also sparen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@B 100 S: Natürlich war meine flapsige Formulierung mit RP gemeint, dass diese Flurstücke in den Besitz des Landes übergehen. Welches verwaltende Referat (Straße, Forst, Wasser) nun im Grundbuch steht, ist da erstmal zweitrangig.
Und soweit ich weiß, haben alle vorher genannten Parteien (Gemeinde, Forst, Land, Landkreis, Privat) Anteile an diesem Weg, weshalb ich davon ausgegangen bin, dass dieser Verwaltungsakt lediglich dazu dient, diesen Radweg zu einem Landwirtschaftlichen Weg abzustufen und vollständig in den Besitz des Landes zu überführen.
[…]
Hallo,

Teileinziehung bedeutet im Landesrecht dass der Weg bzw. die Straße den genannten Verkehrszweck, in diesem Fall Radweg, verlieren und Lastenfrei an den neuen Grundstückseigentümer gehen. Ob der neue Eigentümer dann den Weg zurückbaut, absperrt,… ist dann dem neuen Eigentümer überlassen.

In diesem Fall dürfte der Rechtsakt dazu dienen festzulegen wem welcher Teil des Albtalradweges gehört, vermutlich ab 01.01.2026 den Gemeinden bzw. dem Forst BW.
Das Land hat die jetzige Sanierung also zum letzten Mal bezahlt.

Gruß
 
Nochn Edit: die Bekanntmachung ist vom 10.07.2025. Entsprechend ist die Widerspruchsfrist schon abgelaufen. Die Zeit kann man sich also sparen.
... aber oben drüber steht DORT bspw. erst der 14.7.
Wie gesagt ist derzeit nicht 100% klar, ob diese Bekanntmachung der Absicht schon der eigentliche Verwaltungsakt ist, gegen den widersprochen und ggfs. geklagt werden kann und dann fristgemäß muss. Mir liegt da eine Mail mit diesbzgl. anderem Inhalt vor ...
Ob man sich auf einen späteren Verwaltungsakt mit wieder Rechtsmittelhilfsbelehrung verlassen sollte oder nicht riskieren möchte "ätschebätsche, doch schon abgelaufen" zu hören, müsste man, wenn man das jetzt noch machen will, in die genaue Definition des Fristbeginns einsteigen (online? gedruckt? Welche beteiligte Gemeinde hat es dann zuletzt wirksam veröffentlicht? ...).
Formlos seine Meinung ggü. dem RP kundtun, geht aber immer. Erwirkt aber kein Klagerecht ...
In diesem Fall dürfte der Rechtsakt dazu dienen festzulegen wem welcher Teil des Albtalradweges gehört, vermutlich ab 01.01.2026 den Gemeinden bzw. dem Forst BW.
Die Eigentumsrechte dürfte das nicht ändern. Ändern tun sich aber die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Verkehrsteilnehmer und ide Zuständigkeiten für den Erhalt etc.
Für Forstarbeiten kann man dann den Weg ggfs. monatelang ersatzlos und umleitungslos zumachen.
Ich stand auch schon oft genug im Leben vor gesperrten Waldwegen, über die Radrouten liefen ... "Lothar" habe ich oben ja verlinkt ...
"Waldtypische Gefahren" muss man bei Waldwegen hinnehmen, sprich: es kann schon mal 'n umgefallener Baum auf'm Weg rumlungern, wochenlang ... Und wenn einen ein Ast auf'n Kopf fällt: Pech gehabt ... Bei Radwegen sieht das mit den Verkehrssicherungspflichten und Genehmigungen für Sperrungen etc. dagegen schon ganz anders aus ...

Und hat schon mal jemand genauer in § 37 ba-wü Waldgesetz geschaut?
"(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. ... [mehr zu Rechten und Pflichten]"

Die einfache Radtour fällt darunter.
Aber ist intensiveres Sporttrainung noch Erholung?
Und wer mit dem Rad zur Arbeit pendelt und dabei durch einen Wald radelt: Ist das dann noch Erholungszweck? Eher nicht ... Sondern Verkehrszweck ...
Spätestens beim kleinen Handwerker, der vorbildlich mit dem Lastenrad zum Kunden im Nachbarort den kurzen Weg durch den Wald nimmt, tut das nicht mehr zur Erholung, sondern gewerblich: verboten, eigentlich ...

Und mit dem Mofa darf man auch nicht durch den Wald, auf Radwege außerorts aber eigentlich schon .... (die Entwidmung deckt nun indirekt auf, dass der Weg, wenn man daraus seine bisherige klargestellte Widmung als zur Landesstraße gehörend entnähme, sonst könnte man ja nicht ENTwidmen, eigentlich rechtswidrig gegen seine Widmung für Mofas verboten war ... Er ist ja derzeit schon als Waldweg mit Vz 260 beschildert ...)

Außerdem widerspricht die Rückstufung eigentlich der aktuellen Fassung des ba-wü Straßengesetzes, in dem seit relativ kurzer Zeit wohl im Zuge des Reinbastelns der Radschnellwege auch die Rechte der Radfahrers etc. allgemein abseits der Schnellwege gestärkt wurden.
Außerdem müsste die Landesstraße, die so radweglos würde, bei der aktuellen Verkehrsbelastung eigentlich mit einem Radweg nachgerüstet werden, wofür aber kein Platz ist (außer man baut die Albtalbahn zum Bahntrassenradweg um *ganztiefduck&ganzschnellwegrenn*) und wogegen auch der Naturschutz spricht.

Bissele Gegenwind kann also nicht schaden ... Das (runderneuerte) Straßengesetz bietet durchaus auch noch andere Lösungen an ...
Mit "Ändert sich ja kaum was" wäre man wortwörtlich auf'm Holzweg ...

Apropos:
Die wohl 2022 geschlossene Vereinbarung zum Weg findet sich in dieser IFG-Anfrage:
Habe selbst aber bisher nur den BNN-Artikel dazu gelesen.
 
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