Vergabe von Busverkehren

Es muß der billigste in der Regel genommen werden.

Sollte sich GAV in Stuttgart oder Freiburg an einer Ausschreibung beteiligen und der billigste sein müssen diese den Auftrag an GAV vergeben. Da der Preis das wichtigste Argument ist.

Sollte stattdessen ein anderes Unternehmen welches teurer ist den Zuschlag erhalten. Könnte GAV dagegen klagen und eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Das ist, dass eigentliche Problem an den ganzen Ausschreibungen.
Nein, es muss in der Regel der wirtschaftlichste Bieter genommen werden. Da kann der Preis durchaus nur eines von mehreren Kriterien sein.

Zumindest in Freiburg scheint man die Kriterien auch so aufzustellen, dass gewisse Billigunternehmer sich erst überhaupt nicht bewerben, da es sich für diese nicht rechnet. Zudem sind die Lose limmitiert, so dass, sofern vorhanden, weitere Bieter zum Zuge kommen.

Sollte ein Unternehmen die Kriterien nicht einhalten, kann der Auftraggeber die Vergütung entsprechend kürzen. Da wird sich der ein oder andere Bieter zweimal überlegen ob er sich wirklich bewirbt.

Das Problem ist eher, dass viele Aufraggeber aus Kostengründen so wenig Vorgaben wie möglich machen.
 
Es muß der billigste in der Regel genommen werden.

Sollte sich GAV in Stuttgart oder Freiburg an einer Ausschreibung beteiligen und der billigste sein müssen diese den Auftrag an GAV vergeben. Da der Preis das wichtigste Argument ist.

Sollte stattdessen ein anderes Unternehmen welches teurer ist den Zuschlag erhalten. Könnte GAV dagegen klagen und eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Das ist, dass eigentliche Problem an den ganzen Ausschreibungen.
Das ist so pauschal nicht richtig.

Das wird zwar von gewissen Entscheidungsträgern und Unternehmen so erzählt wird davon aber nicht richtiger.

Es ist das "Wirtschaftlichste Angebot" auszuwählen. Was wie gewichtet wird bei der "Wirtschaftlichkeit" steht in den Ausschreibungsunterlagen und ist dort öffentlich einsehbar.

Bevor ein unterlegener Bieter das Klagerecht hat, muss er erst mal nach der ersten Zuschlagsverkündung einen sogenannten "Nachprüfungsantrag" stellen. Erst wenn dieser auch negativ beschieden werden sollte, steht den unterlegenen Bietern der Klageweg zur Verfügung.
Dann entscheiden im Zweifel die Gerichte ob die Vergabe rechtmäßig war oder nicht. Entschädigungen sind auch dann eher unüblich, aber möglich.
 
Das Problem ist eher, dass viele Aufraggeber aus Kostengründen so wenig Vorgaben wie möglich machen.
Nun, soweit ich mich richtig erinnere, steht in den SEV-Ausschreibungen der VBK zwar sehr wenig Konkretes zu Qualitätsanforderungen, aber zumindest ein Satz, der grob so viel wie
Eine digitale Matrix-Zielanzeige ist verpflichtend. Steckschild-Lösungen sind nicht zugelassen und werden sanktioniert.
aussagt. Wie das zu dem Auszug aus KA-news
Die VBK seien jedoch mit der bisher erbrachten Leistung des Busunternehmens GAV-Busverkehr für den aktuellen SEV sehr zufrieden. Auch die Busse sind aus Sicht der VBK in Ordnung.
passt, darf mir gerne jemand erklären… an Angst vor zu wenig Angeboten, was die Standard-„Erklärung“ der AVG für den beständigen Einsatz von Citybus o.Ä. ist, kann es m.E. kaum liegen, hat man doch auf diese Ausschreibung laut Vergabebekanntmachung pro Los 4-5 Angebote bekommen.
 
Die Stadt Karlsruhe hat für ÖPNV nicht mehr viel übrig. Das Fahrrad und Auto ist wichtiger.
Bei der VBK Führung steht der Fahrgast leider nicht mehr im Mittelpunkt.
Es muss alles billig sein und darf nichts Kosten

Da wird lieber das Geld für Projekte wie die Logiktram ausgeben.

Mich würde es auch nicht mehr wundern wenn in ein paar Jahren der bestehenden Verkehrsvertrag mit der VBK gekündigt wird. Und anschließend die gesamten Buslinien ausgeschrieben werden.
 
Mich würde es auch nicht mehr wundern wenn in ein paar Jahren der bestehenden Verkehrsvertrag mit der VBK gekündigt wird. Und anschließend die gesamten Buslinien ausgeschrieben werden.
Sollte zumindest so sein. Eine Direktvergabe einer Standardleistung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Bei den AVG-Leistungen wurde ja mit der einzigartig des Systems (und unter Verlust der reinen EBO-Leistungen) die Ausschreibung umgangen.

Würde mich stark wundern, wenn sich da bei einem 0815-Busnetz juristisch haltbare Gründe gegen eine Ausschreibung finden ließen.
 
Sollte zumindest so sein. Eine Direktvergabe einer Standardleistung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Bei den AVG-Leistungen wurde ja mit der einzigartig des Systems (und unter Verlust der reinen EBO-Leistungen) die Ausschreibung umgangen.

Würde mich stark wundern, wenn sich da bei einem 0815-Busnetz juristisch haltbare Gründe gegen eine Ausschreibung finden ließen.
So lange sich das Städtische Unternehmen nicht an Ausschreibungen beteiligt und es keine Buslinien gibt, die außerhalb der Stadt/Gemeinde liegt, ist eine Direktvergabe an das Städtische Unternehmen unproblematisch. Macht München, Mainz, Köln, Aachen, Saarbrücken,... schon lange. Esslingen (Neckar) hat gerade den Städtischen Verkehrsbetrieb gestärkt und nach Auslaufen der Linienbündel wieder alle Linien direkt an die SVE vergeben.
 
Wobei unter diesem Aspekt die Linie 107 ggf. noch interessant werden könnte... :unsure:
Das wäre nur dann Problematisch, wenn die 107 vollständig im Landkreis Karlsruhe liegen würde, aber die Linie beginnt oder endet je nach Sichtweise im Stadtteil Durlach und geht über den Stadtteil Wolfartsweier, solche Linien sind kein Problem. In Köln gibt es auch Stadtbuslinien der KVB die das Stadtgebiet verlassen oder auch Straßenbahnlinien auch Außerhalb der EBO Linien 7, 16 und 18 die bis ins Umland gehen. In Aachen gibt es Direktvergebene Städtische Buslinien der ASEAG, die sogar ins Ausland in die Niederlande und nach Belgien gehen, auch das ist kein Problem.
 
Die Auslegung dieser Verordnung hängt auch sehr stark vom Hofjuristen ab.
Es gibt auch konservative Städte, da würden bestehende Linien an der Stadtgrenze gebrochen.

andersrum gibt es aber auch einige Städte die ihren Busverkehr trotzdem ausschreiben. Hier natürlich Pforzheim Beispiel, aber auch echte Städte wie Frankfurt.
 
Pforzheim ist doch eher so halb unabsichtlich da reingerutscht, nachdem man erst die eigenen Verkehrsbetriebe teilprivatisiert hatte, der private Partner dann ausgestiegen ist und bei der anschließenden Neuorganisation die DB dann überraschend ein eigenwirtschaftliches Angebot für das gesamte Stadtnetz abgegeben hat. Frankfurt hat sich dagegen tatsächlich bewusst für eine Komplettausschreibung des Busverkehrs entschieden.
 
Sollte zumindest so sein. Eine Direktvergabe einer Standardleistung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Bei den AVG-Leistungen wurde ja mit der einzigartig des Systems (und unter Verlust der reinen EBO-Leistungen) die Ausschreibung umgangen.

Würde mich stark wundern, wenn sich da bei einem 0815-Busnetz juristisch haltbare Gründe gegen eine Ausschreibung finden ließen.
Doch sind sie, wenn sie z. B. an einen internen Betreiber vergeben werden (Eigenerbringung), aus bestimmten Gründen nur ein Betreiber infrage kommt oder die Leistungen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen. Solche Direktvergaben sieht das europäische Recht ausdrücklich vor.

Vorrang haben nur (und das ist auch mehr deutsches als europäisches Recht) eigenwirtschaftliche Angebote und nur hier gibt es unterschiedliche juristische Auffassungen inwieweit hier eine Vorabbekanntmachung mit einer Aufforderung eigenwirtschaftliche Angebote abzugeben notwendig ist.

Wobei unter diesem Aspekt die Linie 107 ggf. noch interessant werden könnte... :unsure:
Was soll da interessant werden? Solange der Schwerpunkt der Linie in Karlsruhe liegt, ist das kein Problem. Die Verordung gilt ja nicht erst seit gestern, sondern bereits als die Linie 107 von der AVG an die VBK übertragen wurde.

In Stuttgart kommt die SSB ja auch weiterhin bis Nürtingen, Filderstadt oder Leinfelden-Echterdingen, während die Buslinien welche ausschließlich auserhalb des Stadtgebietes lagen abgegeben wurden.

Die Auslegung dieser Verordnung hängt auch sehr stark vom Hofjuristen ab.
Es gibt auch konservative Städte, da würden bestehende Linien an der Stadtgrenze gebrochen.

andersrum gibt es aber auch einige Städte die ihren Busverkehr trotzdem ausschreiben. Hier natürlich Pforzheim Beispiel, aber auch echte Städte wie Frankfurt.
Das hat aber weniger mit Auslegung der Verordnungen zu tun, sondern mit der eigenen (Unternehmens)philosopie.

Pforzheim wurde nicht ausgeschrieben, sondern hier hat die Südwestbus, im Zuge der notwendigen Vorabbekanntmachung, ein eigenwirtschaftliches Angebot abgegeben. Ursprünglich war eine Direktvergabe geplant bei welcher über eine Ausschreibung ein Unternehmen gesucht wurde, welches sich am städtischen Busunternehmen beteiligt und den Busverkehr durchführt. Auch andere Städte vergeben den Busverkehr direkt an einen internen Betreiber und schreiben nur die Fahrleistung aus
 
Doch sind sie, wenn sie z. B. an einen internen Betreiber vergeben werden (Eigenerbringung), aus bestimmten Gründen nur ein Betreiber infrage kommt oder die Leistungen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen. Solche Direktvergaben sieht das europäische Recht ausdrücklich vor.

Vielen Dank für die Bestätigung meiner Aussage. Genau das ist das Problem bei einem einfachen Busverkehr.
Busverkehr bedingt keine Einzigartigkeit, im Prinzip kann das jedes Unternehmen erbringen (im Gegensatz zu den Zweisystemlinien).
Der Schwellenwert für Direktvergaben (und auch nationale Vergaben) wird bereits bei einer Vertragslaufzeit von einem Jahr deutlich überschritten.
Eigenleistung wird bei Ausgliederung bzw. Eigenbetrieb ohne Quersubventionen auch immer schwieriger zu begründen.

Aber gute Juristen finden dabei auch ihre Wege. :)

Und nicht, dass das falsch aufgefasst wird. Ich denke nicht, das städtischer Busverkehr (bzw. ÖPNV) privatisiert werden sollte. Das soll einfach eine möglichst neutrale Darstellung sein.
 
Vielen Dank für die Bestätigung meiner Aussage. Genau das ist das Problem bei einem einfachen Busverkehr.
Busverkehr bedingt keine Einzigartigkeit, im Prinzip kann das jedes Unternehmen erbringen (im Gegensatz zu den Zweisystemlinien).
Der Schwellenwert für Direktvergaben (und auch nationale Vergaben) wird bereits bei einer Vertragslaufzeit von einem Jahr deutlich überschritten.
Eigenleistung wird bei Ausgliederung bzw. Eigenbetrieb ohne Quersubventionen auch immer schwieriger zu begründen.

Aber gute Juristen finden dabei auch ihre Wege. :)

Und nicht, dass das falsch aufgefasst wird. Ich denke nicht, das städtischer Busverkehr (bzw. ÖPNV) privatisiert werden sollte. Das soll einfach eine möglichst neutrale Darstellung sein.
Welche Bestätigung?

Eigenerbringung muss nicht begründet werden, und selbst wenn, was ist daran immer schwieriger sein?
 
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