In der heutigen BNN gibt es einen Artikel mit dem Titel "Welche roten Ampeln gelten für Karlsruher Radfahrer?" ( online leider hinter Bezahlschranke) .
Dieser Fall zeigt mal wieder wie mangelhaft die Regelkenntnisse von Autofahrern ( hier dem anzeigeerstellenden Polizisten) oft sind. Denn die StVO (§ 37(6) ) von 2013 sagt:
Dieser Fall zeigt mal wieder wie mangelhaft die Regelkenntnisse von Autofahrern ( hier dem anzeigeerstellenden Polizisten) oft sind. Denn die StVO (§ 37(6) ) von 2013 sagt:
Da es für diese Radverkehrsführung keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt, muss die Fahrbahnampel beachtet werden. Nicht einmal die bis 31.12.2016 gültige Sonderregelung ist einschlägig. Das Einzige, was man dem Polizisten zu Gute halten kann, ist das die Streuscheiben für die Fußgängerfurt noch Radsymbole haben. Die hätten durch reine Fußgänger-Streuscheiben ersetzt werden müssen.Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.